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AGB

 Allgemeine 

 Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Reisemobil zwischen Ihnen als Kunden, nachfolgend „Mieter“, und Ronald Tschinke, nachfolgend „Vermieter“, werden die nachstehenden AGB einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags. 

 

1. GELTUNG

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

 

2. VERTRAGSGEGENSTAND

Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Reisemobils durch den Mieter beim Vermieter mit den im Mietvertrag und den AGB, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, vereinbarten Rechten und Pflichten. Dadurch erhält der Mieter das für die vereinbarte Mietdauer befristete Recht, das Reisemobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich.

 

Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache ist auch ohne eine Erklärung des entgegenstehenden Willens ausgeschlossen.

 

Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages insbesondere einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung des Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag und den AGB des Vermieters geregelten Pflichten des Mieters.

 

Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen ist durch den Vermieter nicht geschuldet. Bei dem Mietvertrag handelt es sich daher nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB, so dass die gesetzlichen Regelungen dazu keine Anwendung finden.

 

3. BUCHUNG/STORNIERUNG

Der Mietvertrag über ein Reisemobil kommt erst mit der Bestätigung des Vermieters in Textform zustande. Die Buchung bezieht sich auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisklasse, nicht auf einen konkreten Fahrzeugtyp, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung in Textform zu folgenden Bedingungen ein:

 

• Bezahlung von 20 % des Mietpreises bei Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn
• Bezahlung von 40 % des Mietpreises bei Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn
• Bezahlung von 80 % des Mietpreises bei Stornierung 29 bis zu 10 Tage vor Mietbeginn
• Bezahlung von 100 % des Mietpreises bei Stornierung weniger als 10 Tage vor Mietbeginn

 

Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, unbenommen. Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.

 

Das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt.

 

4. FAHRZEUGFÜHRUNGSBERECHTIGTE

Das Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter sowie die im Mietvertrag hinterlegten Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein.

 

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich Personen das Reisemobil führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Reismobil während der Miete führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.

 

Der Führerschein aller im Mietvertrag benannten Fahrer ist bei Fahrzeugübergabe im Original vorzulegen. Über ein bestehendes Fahrverbot ist zu unterrichten.

 

Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden.

 

5. FAHRZEUGNUTZUNG

Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

 

Dem Fahrer ist das Führen des Reisemobils untersagt, wenn seine Fahrtüchtigkeit, insbesondere aufgrund des Einflusses von Alkohol oder Betäubungsmittel oder einer körperlichen Beeinträchtigung, eingeschränkt ist.

 

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.

 

Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union sowie Norwegen und der Schweiz benutzt beziehungsweise im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Für die Einhaltung der Bestimmungen für Maut, Zoll, Visa und Verkehr ist der Mieter verantwortlich.

 

Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen.

 

Das Rauchen im Reisemobil ist untersagt, es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug.

 

Die Mitnahme von Kindern erfolgt unter Nutzung zulässiger und geeigneter Rückhalteeinrichtungen auf zugelassenen Sitzplätzen.

 

Haustiere dürfen nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und Entrichtung der vertraglich vereinbarten Zusatzgebühr in vom Mieter zu stellenden geeigneten Sicherheitsvorkehrungen mitgeführt werden.

 

6. MIETPREIS/SERVICEPAUSCHALE/KAUTION

a) Mietpreis

Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum und Preis. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz.

 

Vom Mietpreis nicht umfasst sind insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transport-, Fährgebühren.

 

Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters.

 

Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen, es sei denn der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

 

b) Service-Pauschale

Bei jeder Anmietung wird eine im Vertrag hinterlegte einmalige Service-Pauschale erhoben. In der Service-Pauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Reisemobiles, die Füllung einer Propangasflasche sowie eine gründliche Reinigung bei Rückgabe des Reisemobiles enthalten.

 

c) Kaution

Bei Mietantritt ist zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in der im Mietvertrag hinterlegten Höhe zu leisten. Das Fahrzeug wird erst nach vollständiger Hinterlegung der Kaution ausgehändigt. Liegt diese bei Mietantritt nicht vollständig vor, berechtigt dies den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund mit daraus folgenden Schadensersatzansprüchen.

 

Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobiles nach Endabrechnung des Mietvertrages.

 

Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung des Grundes und der Höhe des Schadens einzubehalten.

 

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Nach Erteilung der Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von sieben Tagen eine Anzahlung von 20 % des Mietpreises zu leisten. Der Restbetrag und die Servicepauschale sind bis 21 Tage vor der vereinbarten Übernahme zu bezahlen. Bei einer Buchung, die kurzfristiger zur vereinbarten Übernahme erfolgt, ist der gesamte Mietpreis sofort zur Zahlung fällig. Leistet der Mieter auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, berechtigt dies den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund mit daraus folgenden Schadensersatzansprüchen.

 

Die Kaution ist mit der Restzahlung zu überweisen.

 

Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

 

8. ÜBERNAHME UND RÜCKGABE DES REISEMOBILS

Bei der Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Reisemobils nebst Zubehör einschließlich etwaiger Schäden und Mängel festgehalten werden. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe und Rücknahme am Betriebsgelände des Vermieters. Bei Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, auf während des Mietzeitraums entstandene Schäden hinzuweisen. Die gemeinsame Besichtigung führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen des Vermieters hinsichtlich nicht erkannter Schäden.

 

Das Reisemobil ist vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls werden die konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tanks an den Mieter berechnet. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.

 

Das Mietfahrzeug wird innen ordentlich gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) in einwandfreiem Zustand vom Mieter an den Vermieter übergeben. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin. Entstandene Reinigungskosten für über die übliche Nutzung hinausgehende Verunreinigungen im Innen- und Außenbereich werden mit einer Sonderreinigungspauschale von bis zu EUR 600,00 berechnet, welche mit einer hinterlegten Kaution direkt zu verrechnen ist, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.

 

9. ERSATZFAHRZEUG

Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist die Benutzung des Reisemobiles infolge eines Mangels, den der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares Reisemobil zur Verfügung zu stellen.
 

10. MÄNGEL UND REPARATUR

Tritt während der Mietdauer ein Mangel am Reisemobil auf, so ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Reisemobil unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch zur Werkstatt, ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig, außer nach Art des Mangels ist ein Folgeschaden auszuschließen.

 

Ein Reparaturauftrag wird durch den Vermieter erteilt. Reparaturkosten werden von dem Vermieter dann übernommen, wenn der Auftrag durch ihn erteilt oder genehmigt wurde und die Originalbelege vorgelegt werden. Die Kontaktadresse der Werkstatt ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

 

11. UNFALL UND SCHADEN

Nach einem Unfall, einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und der Vermieter zu verständigen. Dies gilt auch für selbstverschuldete Unfälle ohne die Beteiligung Dritter. Der Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.

 

Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, in Textform zu unterrichten. Der Schadensbericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.

 

12. VERSICHERUNG

Das Reisemobil ist haftpflichtversichert mit einer Versicherungssumme von 100 Mio € sowie vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 € pro Schadenfall.

 

13. HAFTUNG

a) Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt, so haften der Vermieter, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:

 

Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf.

 

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

 

Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die bei Rückgabe des Reisemobils zurückgelassen wurden.  

 

b) Haftung des Mieters

Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter, es sei denn, weder er noch der Fahrer haben den Schaden zu vertreten.

 

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust während der vereinbarten Mietdauer, haftet der Mieter im jeweiligen Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.

 

Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.

 

Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. Dies gilt auch bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei Nutzung des Fahrzeugs zu untersagten Zwecken entstehen, die durch eine drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht wurden, sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat oder der Schaden auf eine Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung oder der Zuladungsbestimmungen zurückzuführen ist. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe.

 

Für Schäden am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen.

 

Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

 

14. VERARBEITUNG UND WEITERGABE VON PERSONENDATEN

Im Rahmen der Durchführung des Mietvertrages ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht.

 

Eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden und private Dienstleister kann jedoch erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.

 

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht.

 

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder einer vertraglich anderweitig vereinbarten Vermietungsstation. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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